Betreuung in häuslicher Gemeinschaft: Rechtliche Aspekte

Wir nehmen unsere Verantwortung hinsichtlich der Sicherheit unserer Kunden sehr ernst und tragen Sorge dafür, dass Sie als Leistungsempfänger auf der sicheren Seite sind. Wir möchten Sie deshalb auf die wichtigsten rechtlichen Bedingungen und Voraussetzungen einer legalen Beschäftigung ausländischer Betreuungskräfte hinweisen:

  1. Entsendung von Betreuungskräften

    Die Rechtsgrundlage für die Betreuung in häuslicher Gemeinschaft stellt die Entsendung von Betreuungskräften nach geltendem EU-Recht dar. Seit 2004 besteht aufgrund der Dienstleistungsfreiheit innerhalb der EU die Möglichkeit, dass Betreuungsdienstleister aus den EU-Ländern regulär ihre Arbeitnehmer vorübergehend nach Deutschland entsenden, um hier Dienstleistungen zu erbringen. Der Verbraucher schließt mit dem Entsendeunternehmen einen Dienstleistungsvertrag ab, in dem Leistungsumfang, -zeitraum und Konditionen geregelt sind. Die entsendete Betreuungskraft ist sozialversicherungspflichtig beim Betreuungsdienstleister angestellt und wird von diesem zur Leistungserbringung nach Deutschland entsendet.

    Nobivia arbeitet ausschließlich mit Partneragenturen, welche die geltenden EU-Rechtsvorschriften einhalten. Alle Mitarbeiter sind bei den Partneragenturen ordnungsgemäß angestellt und sozialversichert. Gemäß den geltenden EU-Richtlinien und den Bestimmungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) werden sie zur Dienstleistung nach Deutschland entsendet und verfügen über das A1-Formular, welches eine Bescheinigung über die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit darstellt. Das A1-Formular dient also als Bestätigung dafür, dass die Mitarbeiter von den Agenturen in den jeweiligen Ländern über Sozial- und Krankenversicherung verfügen. Für alle Mitarbeiter/innen werden zusätzlich private Haftpflicht-, Unfall- , Reise- und Auslandsversicherung abgeschlossen, die sie berechtigen, notwendige Sachleistungen (wie medizinische Versorgung) im Staat ihrer Erwerbstätigkeit zu erhalten.

  2. Mindestlohn

    Der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland gilt seit dem 1. Januar 2015 bundesweit als Lohnuntergrenze. Die Mindestlohnkommission beschloss jedes Jahr weitere Erhöhungen bzw. eine Anpassung, die das gesetzliche Mindestlohnniveau für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer verbindlich macht. Bei der Einführung 2015 lag der gesetzliche Mindestlohn bei 8,50 Euro brutto pro Stunde. Über mehrere Stufen stieg der Mindestlohn zum 1. Januar 2024 auf 12,41 Euro.  Ein Jahr später – Anfang 2025 – folgt die nächste Erhöhung um weitere 41 Cent auf 12,82 Euro. Erhöhungsschritte lauten im Detail:

    1. Januar 2017: 8,84 Euro
    1. Januar 2019: 9,19 Euro
    1. Januar 2020: 9,35 Euro
    1. Januar 2021: 9,50 Euro
    1. Juli 2021: 9,60 Euro
    1. Januar 2022: 9,82 Euro
    1. Juli 2022: 10,45 Euro
    1. Oktober 2022: 12,00
    1. Januar 2024: 12,41 Euro

    Mindestlohn ist somit auch für alle Betreuungskräfte und Haushaltshilfen aus den osteuropäischen EU-Ländern gesetzlich vorgeschrieben. Nobivia setzt sich konsequent für gerechte Vergütung und faire Arbeitsbedingungen ein. Um für unsere Kunden die bestmögliche Betreuung zu sichern, arbeiten wir mit qualifiziertem und motiviertem Betreuungspersonal. Die Einhaltung des Mindestlohnes sehen wir als eine der zentralen Voraussetzungen für die Zufriedenheit der Betreuungskräfte.

  3. A1-Bescheinigung

    Jede Betreuungskraft, die nach Deutschland ordnungsgemäß entsendet wird, erhält eine A1-Bescheinigung. Entsendete Arbeitnehmer, die ein A1-Formular vorweisen, unterliegen dem Sozialversicherungssystem des Entsendelandes. Für entsendete Betreuungskräfte werden durch den Arbeitgeber in ihren Heimatländern nach den dort geltenden gesetzlichen Regelungen Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Dies wird durch einen Sozialversicherungsnachweis wie z. B. das europäische Formblatt A1 dokumentiert. Sie können sich die A1-Bescheinigung für Ihre Betreuungskraft in Kopie vorlegen lassen, hier ist jedoch eine Einwilligung der Betreuungskraft aus Datenschutzgründen erforderlich.

  4. Vertrag

    Ein schriftlicher Dienstleistungsvertrag ist die Grundlage der legalen Beschäftigung einer Betreuungskraft im deutschen Privathaushalt. Sie schließen den Dienstleistungsvertrag, in dem alle Angelegenheiten geregelt sind, mit einer unserer geprüften Partneragenturen ab. Der Vertrag regelt u.a. Unterbringung, Verpflegung, Vergütung, Arbeitszeit, Freizeit der Betreuungskraft, Aufgabenbereich, Unterbrechung, Kündigung etc. Bei Vertragsabschluss steht Ihnen Nobivia immer beratend zur Seite.

  5. Weisungsrecht

    Entsprechend den EU-Richtlinien zur Dienstleistungsfreiheit liegt das Weisungsrecht beim Arbeitgeber im Entsendeland. Das Entsendeunternehmen trägt die Verantwortung für die Qualität der Leistung. Sie geben der Betreuungsperson keine Weisungen und erstellen keine Dienst- oder Freizeitpläne, sondern Sie teilen Ihre Wünsche Ihrem Ansprechpartner bei Nobivia mit. Gemäß Ihren Wünschen und dem gemeinsam mit Nobivia erstellten Aufgabenbereich erteilt Entsendeunternehmen der entsandten Betreuungskraft Weisungen zur Art und Weise der Durchführung der Leistungen.

 

Kostenlose Beratung von Montag bis Freitag von 8:30 – 17:30 Uhr