Überblick über die Leistungsansprüche bei der häuslichen Pflege

Am 1. Januar 2017 trat das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) in Kraft. Seither haben alle pflegebedürftigen Personen gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung. Das Pflegegeld erhält die pflegebedürftige Person, um hiermit seine Betreuung und Pflege im eigenen Domizil selbstbestimmt zu bewältigen.

Übersicht: Staatliche Leistungsansprüche seit 01.01.2017

Leistungsübersicht Pflegegrad 1 Pflegegrad 2 Pflegegrad 3 Pflegegrad 4 Pflegegrad 5
Geldleistung (ambulant) 316 Euro 545 Euro 728 Euro 901 Euro
Sachleistung (ambulant) 689 Euro 1.298 Euro 1.612 Euro 1.995 Euro
Entlastungsbetrag (ambulant)* 125 Euro 125 Euro 125 Euro 125 Euro 125 Euro
Leistungsbetrag (vollstationär) 125 Euro 770 Euro 1.262 Euro 1.775 Euro 2.005 Euro

* zweckgebunden

Pflegegeld bei der häuslichen Pflege

Das Pflegegeld ist eine gestaffelte monatliche Leistung der Pflegeversicherung oder Pflegekasse, welche sich individuell nach dem zugeordneten Pflegegrad richtet. Die Inanspruchnahme des Pflegegeldes ist verknüpft mit der Sicherstellung der häuslichen, ambulanten Pflege durch Angehörige oder Freunde. Im Allgemeinen kann die pflegebedürftige Person dennoch über die Verwendung frei verfügen.

Pflegegrad

Der Pflegegrad wird mithilfe eines Begutachtungsverfahrens durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen nach Schwere der Beschränkung der Selbstständigkeit (§ 61b SGB XII) der pflegebedürftigen Person ermittelt. Hierzu werden in einem Punkteverfahren Aktivitäten in sechs pflegerelevante Bereiche untersucht. Die Gesamtpunktevergabe entscheidet über die  Zuordnung in einer der fünf Pflegegrade. Die Zuordnung kann von geringer Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (Pflegegrad 1) bis zur schwersten Beeinträchtigung, die mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung einhergeht (Pflegegrad 5), erteilt werden.

Mehr Informationen finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG)

Pflegegrade im Überblick:

  •  Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten (ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte)
  • Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten (ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte)
  • Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten (ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte)
  • Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten (ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkte)
  • Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (ab 90 bis 100 Gesamtpunkte)

Die Zuordnung zu einem der fünf Pflegegrade ist nicht unabänderlich, vielmehr abhängig von der Schwere der Beschränkung. Bei einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist es möglich, einen Antrag auf Erhöhung der Eingruppierung zu stellen.

Pflegebedürftigkeit in Graden: Pflegegeld (pro Monat)

  • Pflegegrad 1: –
  • Pflegegrad 2: 316 Euro
  • Pflegegrad 3: 545 Euro
  • Pflegegrad 4: 728 Euro
  • Pflegegrad 5: 901 Euro

Um eine optimale, auf individuelle Bedürfnisse abgestimmte Pflege zu gewährleisten, ist es möglich, das Pflegegeld mit der ambulanten Pflegesachleistung (Hilfe von Pflegediensten) zu kombinieren. Wichtig: Das Pflegegeld vermindert sich hierbei anteilig um den Wert der in Anspruch genommenen Sachleistungen. Oftmals kann durch die starke Reglementierung der Pflegedienste nur die medizinische Versorgung gewährleistet werden. Die Optimierung einer rundum Versorgung (Körperpflege, Haushalt etc.) kann durch die fürsorglichen Betreuungskräfte aufgefangen werden.

Pflegesachleistungen bei der häuslichen Pflege

Mit ambulanten Pflegesachleistungen können Versicherte die Hilfe eines ambulanten Pflegedienstes in Anspruch nehmen. Ebenfalls ist die Unterstützungszahlung abhängig vom individuellen Pflegegrad. Anspruchsberechtigt sind lediglich die Pflegegrade 2 bis 5:

Pflegebedürftigkeit in Graden: Max. Leistungen (pro Monat)

  • Pflegegrad 1: –
  • Pflegegrad 2: 689 Euro
  • Pflegegrad 3: 1298 Euro
  • Pflegegrad 4: 1612 Euro
  • Pflegegrad 5: 1995 Euro

Ausführliche Informationen zu Kombinationsleistungen für die häusliche Pflege finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG)

Verhinderungspflege

Unter Verhinderungspflege ist zu verstehen, wenn der/die Angehörige (private Pflegeperson) Urlaub macht, durch Krankheit oder aus anderen Gründen vorübergehend an der Pflege gehindert ist – es darf eine Ersatzpflege organisiert werden, sofern die pflegebedürftige Person mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft ist (§ 64c SGB XII). Hierfür übernimmt die Pflegeversicherung die nachgewiesenen Kosten der notwendigen Ersatzpflege, für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr. Ein Leistungsanspruch auf Verhinderungspflege besteht jedoch erst, nachdem die Pflegeperson den pflegebedürftigen Menschen mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat.

Wird die Verhinderungspflege von Personen sichergestellt, die nicht mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind und nicht mit der pflegebedürftigen Person in häuslicher Gemeinschaft leben, beläuft sich die Leistung auf bis zu 1.612 Euro je Kalenderjahr. Ausführliche Informationen zur der Verhinderungspflege finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG)

Steuerliche Vorteile

Die Betreuungsleistungen gehören zu den haushaltsnahen Dienstleistungen, die steuerlich begünstigt werden können. Bei Einsatz einer legal beschäftigten Betreuungskraft können die Aufwendungen für die Betreuung mit der Einkommenssteuer verrechnet werden. Es sind 20% der Kosten bis zu einer Höhe von 4.000 Euro/Jahr steuerlich absetzbar.

Bitte beachten Sie jedoch, dass wir keine steuerliche Beratung durchführen dürfen und steuerliche Aspekte stets vom Einzelfall abhängen. Befragen Sie daher bitte Ihren Steuerberater zu Ihren persönlichen Möglichkeiten.

Kostenlose Beratung von Montag bis Freitag von 8:30 – 17:30 Uhr